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CASE IH & STEYR Informationsveranstaltung mit Lorch Landtechnik Mägerkingen
Über 80 interessierte Besucher waren bei der CASE IH & STEYR Informationsveranstaltung, welche im voll besetzten Gasthof Hirsch begrüßt wurden.

Aushilfskraft für Profi Markt in Bad Endorf gesucht
Für unseren Profi Baumarkt in Bad Endorf suchen wir eine Aushilfskraft auf 400,- Euro Basis.

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Pferd International
17.05.2012 - 20.05.2012

Karpfhamer Fest
30.08.2012 - 04.09.2012





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Allgemeine Mietbedingungen der EDER GmbH


I. Mietzeit
1. Die Vermietung der umseitig aufgeführten Maschinen erfolgt, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, auf unbestimmte Zeit und kann von jedem Vertragsteil mit einer Frist von einem Tag gekündigt werden.
2. Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem die Maschine mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsgemäßem Zustand und gereinigt dem Vermieter oder einem vom Vermieter beauftragten Dritten übergeben worden ist, spätestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Zeit.

II. Übergabe des Geräts, Mängelrüge
1. Mit der Übernahme des Geräts geht die Gefahr der Beschädigung oder des Untergangs auf den Mieter über.
2. Der Mieter hat die Maschine unverzüglich nach Entgegennahme zu überprüfen und etwaige Mängel zu rügen.
3. Zeigt sich während der Mietzeit ein Mangel, ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter diesen unverzüglich anzuzeigen. Der Vermieter leistet Gewähr nach seiner Wahl durch Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung. Weitergehende Ansprüche gegen den Vermieter sind ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt.
4. Schadensersatz gleich aus welchem Rechtsgrund kann der Mieter nur verlangen, wenn der Vermieter grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat. Die Haftung für Körperschäden bleibt unberührt.
5. Wird Bedienungspersonal vom Vermieter gestellt, haftet der Vermieter nur für die ordnungsgemäße Auswahl des Personals. Das Bedienungspersonal ist ausschließlich Verrichtungsgehilfe des Mieters.

III. Miete
1. Die Miete richtet sich nach den jeweils gültigen Mietpreislisten und ist nach der Dauer der Zeit gestaffelt.
2. Wird die Maschine an einem Tag länger als 8 Stunden eingesetzt, so ist für Mehrarbeiten 1/8 des jeweiligen Tagesmiete zu zahlen.
3. Die Miete versteht sich ohne Mehrwertsteuer und ohne Kosten für Ver- und Entladen, Frachten und Transport, Hin- und Rücklieferung und Gestellung von Betriebsstoffen. Diese werden gesondert berechnet.
4. Die Miete ist im voraus ohne Abzug zahlbar. Ist eine Mietzeit und/oder ein Abrechnungszeitraum nicht bestimmt, ist die Miete monatlich im voraus, spätestens am 3. Werktag eines jeden Monats zahlbar.
5. Kommt der Mieter mit der Zahlung der Miete drei Kalendertage in Rückstand, stellt dies einen wichtigen Grund dar, aus welchem der Vermieter zur fristlosen Kündigung berechtigt ist.
6. Zahlungen des Mieters werden zunächst auf entstandene Kosten, danach auf entstandene Zinsen und danach auf die Miete angerechnet.
7. Der Mieter mit einer Forderung nur aufrechnen oder wegen ihr ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn die Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Leistungsverweigerungsrechte von Verbrauchern bleiben unberührt. Das Gleiche gilt für Zurückbehaltungsrechte von Verbrauchern, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

IV. Unterhaltspflicht, Reparaturen
1. Reparaturen an der Mietsache dürfen ausschließlich vom Vermieter oder dessen Beauftragten ausgeführt werden.
2. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nur zu ihrem bestimmungsgemäßen Zweck zu gebrauchen. Betriebsanleitungen sind zu beachten. Er hat die Mietsache vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen und für sach- und fachgerechte Wartung und Pflege entsprechen der Bedienungsanleitung Sorge zu tragen. Die Mietsache ist in einem betriebsfähigen Zustand zu halten.
3. Der Mieter haftet für Schäden, die durch schuldhafte Verletzung der in Ziffer 2 normierten Pflichten entstehen. Repariert der Vermieter die Mietsache in seinem eigenen Betrieb, so ist Schadensersatz in Höhe der Kosten zu leisten, die einem Dritten in Rechnung gestellt würden.
4. Turnusgemäß erforderliche Inspektionen hat der Mieter auf eigene Kosten durchzuführen. Er hat dafür eine vom Hersteller autorisierte Werkstatt oder den Vermieter zu beauftragen.

V. Sonstige Obhutspflichten des Mieters
1. Der Mieter ist ohne die Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt, den Gebrauch der gemieteten Sache einem Dritten zu überlassen, insbesondere die Sache weiter zu vermieten. Der Mieter ist nicht berechtigt, einem Dritten Rechte aus diesem Vertrag abzutreten oder Rechte irgendwelcher Art an dem Maschine einzuräumen.
2. Der Mieter hat die Mietsache gegen unbefugten Gebrauch oder Wegnahme durch Dritte zu sichern.
3. Verlust oder Beschädigung der Mietsache sind dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Bei mutwilliger Beschädigung oder Diebstahl ist zusätzlich eine Anzeige bei der Polizei zu erstatten.
4. Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an der Mietsache geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich Anzeige zu erstatten und den Dritten zu benachrichtigen, dass die Mietsache Eigentum des Vermieters ist.
5. Der Mieter ist nicht berechtigt, die Maschine ohne vorherige Zustimmung an einem anderen als den vertraglich vereinbarten Einsatzort einzusetzen oder an einem anderen Ort zu verbringen.
6. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter jederzeit Besichtigung und Überprüfung der Mietsache zu gestatten. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass die Erfüllung dieser Pflicht auch bei Abwesenheit des Mieters gewährleistet ist.
7. Nach Ablauf der Mietzeit darf der Mieter die Mietsache nicht weiter gebrauchen. Setzt der Mieter nach Ablauf der Mietzeit den Gebrauch der Mietsache fort, verlängert sich das Mietverhältnis nicht. § 545 BGB nF ist abbedungen.
8. Verstößt der Mieter schuldhaft gegen die vorstehenden Bestimmungen, so ist er dem Vermieter zum Schadensersatz verpflichtet.

VI. Rückgabe
1. Nach Beendigung des Mietvertrags ist der Mieter verpflichtet, die Maschine auf seine Kosten in ordnungs- und vertragsgemäßem Zustand und gereinigt an den Vermieter an seinem Firmensitz oder einem vom Vermieter bestimmten Ort zurückzugeben. Bestimmt der Vermieter einen anderen Ort als seinen Firmensitz, trägt der Mieter nur die Kosten bis zur Höhe der Rückführkosten an den Firmensitz.
2. Wird die Mietsache in einem reparaturbedürftigen Zustand zurückgegeben, ist der Mieter verpflichtet, während der Reparaturzeit die volle Miete weiter zu entrichten, es sei denn, dass der Mieter einen geringeren Schaden nachweist.

VII. Versicherung
Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache gegen Beschädigung, Zerstörung und Abhandenkommen zu versichern. Wünscht der Mieter den Abschluss einer Maschinenbruchversicherung durch den Vermieter, so ist dies schriftlich zu vereinbaren. Die Versicherungsprämien sind vom Mieter zu tragen.

VIII. Ergänzende Bestimmungen
1. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, so werden davon die übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine solche, die der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt.
2. Vereinbarungen zwischen den Parteien bedürfen der Schriftform. Nebenabreden bestehen nicht.
3. Ist der Mieter Kaufmann, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis und seiner Beendigung der Firmensitz des Vermieters.
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Eder GmbH | Moorweg 5 | 83104 Tuntenhausen | Telefon +49 (8067) 181-0 | Fax +49 (8067) 181-783 | info@eder-gmbh.de