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Steyr CVT 6230 ECOTECH im Test |
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und 230 PS Nennleistung mit kompletter Ausstattung, kräftigen Motoren und sparsamen
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Allgemeine Mietbedingungen der EDER GmbH
I. Mietzeit
1. Die Vermietung der umseitig aufgeführten Maschinen erfolgt, falls nicht ausdrücklich
etwas anderes vereinbart ist, auf unbestimmte Zeit und kann von jedem Vertragsteil mit einer Frist
von einem Tag gekündigt werden.
2. Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem die Maschine mit allen zu seiner Inbetriebnahme
erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsgemäßem Zustand und gereinigt dem Vermieter oder
einem vom Vermieter beauftragten Dritten übergeben worden ist, spätestens jedoch mit Ablauf der
vereinbarten Zeit.
II. Übergabe des Geräts, Mängelrüge
1. Mit der Übernahme des Geräts geht die Gefahr der Beschädigung oder des Untergangs auf
den Mieter über.
2. Der Mieter hat die Maschine unverzüglich nach Entgegennahme zu überprüfen und etwaige
Mängel zu rügen.
3. Zeigt sich während der Mietzeit ein Mangel, ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter
diesen unverzüglich anzuzeigen. Der Vermieter leistet Gewähr nach seiner Wahl durch
Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung. Weitergehende Ansprüche gegen den Vermieter sind
ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt.
4. Schadensersatz gleich aus welchem Rechtsgrund kann der Mieter nur verlangen, wenn der
Vermieter grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat. Die Haftung für Körperschäden bleibt
unberührt.
5. Wird Bedienungspersonal vom Vermieter gestellt, haftet der Vermieter nur für die
ordnungsgemäße Auswahl des Personals. Das Bedienungspersonal ist ausschließlich Verrichtungsgehilfe
des Mieters.
III. Miete
1. Die Miete richtet sich nach den jeweils gültigen Mietpreislisten und ist nach der
Dauer der Zeit gestaffelt.
2. Wird die Maschine an einem Tag länger als 8 Stunden eingesetzt, so ist für Mehrarbeiten
1/8 des jeweiligen Tagesmiete zu zahlen.
3. Die Miete versteht sich ohne Mehrwertsteuer und ohne Kosten für Ver- und Entladen,
Frachten und Transport, Hin- und Rücklieferung und Gestellung von Betriebsstoffen. Diese werden
gesondert berechnet.
4. Die Miete ist im voraus ohne Abzug zahlbar. Ist eine Mietzeit und/oder ein
Abrechnungszeitraum nicht bestimmt, ist die Miete monatlich im voraus, spätestens am 3. Werktag
eines jeden Monats zahlbar.
5. Kommt der Mieter mit der Zahlung der Miete drei Kalendertage in Rückstand, stellt dies
einen wichtigen Grund dar, aus welchem der Vermieter zur fristlosen Kündigung berechtigt ist.
6. Zahlungen des Mieters werden zunächst auf entstandene Kosten, danach auf entstandene
Zinsen und danach auf die Miete angerechnet.
7. Der Mieter mit einer Forderung nur aufrechnen oder wegen ihr ein Zurückbehaltungsrecht
ausüben, wenn die Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
Leistungsverweigerungsrechte von Verbrauchern bleiben unberührt. Das Gleiche gilt für
Zurückbehaltungsrechte von Verbrauchern, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
IV. Unterhaltspflicht, Reparaturen
1. Reparaturen an der Mietsache dürfen ausschließlich vom Vermieter oder dessen
Beauftragten ausgeführt werden.
2. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nur zu ihrem bestimmungsgemäßen Zweck zu
gebrauchen. Betriebsanleitungen sind zu beachten. Er hat die Mietsache vor Überbeanspruchung in
jeder Weise zu schützen und für sach- und fachgerechte Wartung und Pflege entsprechen der
Bedienungsanleitung Sorge zu tragen. Die Mietsache ist in einem betriebsfähigen Zustand zu halten.
3. Der Mieter haftet für Schäden, die durch schuldhafte Verletzung der in Ziffer 2 normierten
Pflichten entstehen. Repariert der Vermieter die Mietsache in seinem eigenen Betrieb, so ist
Schadensersatz in Höhe der Kosten zu leisten, die einem Dritten in Rechnung gestellt würden.
4. Turnusgemäß erforderliche Inspektionen hat der Mieter auf eigene Kosten durchzuführen. Er
hat dafür eine vom Hersteller autorisierte Werkstatt oder den Vermieter zu beauftragen.
V. Sonstige Obhutspflichten des Mieters
1. Der Mieter ist ohne die Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt, den Gebrauch der
gemieteten Sache einem Dritten zu überlassen, insbesondere die Sache weiter zu vermieten. Der
Mieter ist nicht berechtigt, einem Dritten Rechte aus diesem Vertrag abzutreten oder Rechte
irgendwelcher Art an dem Maschine einzuräumen.
2. Der Mieter hat die Mietsache gegen unbefugten Gebrauch oder Wegnahme durch Dritte zu
sichern.
3. Verlust oder Beschädigung der Mietsache sind dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Bei
mutwilliger Beschädigung oder Diebstahl ist zusätzlich eine Anzeige bei der Polizei zu erstatten.
4. Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an der Mietsache
geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich Anzeige zu erstatten und
den Dritten zu benachrichtigen, dass die Mietsache Eigentum des Vermieters ist.
5. Der Mieter ist nicht berechtigt, die Maschine ohne vorherige Zustimmung an einem anderen
als den vertraglich vereinbarten Einsatzort einzusetzen oder an einem anderen Ort zu verbringen.
6. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter jederzeit Besichtigung und Überprüfung der
Mietsache zu gestatten. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass die Erfüllung dieser Pflicht
auch bei Abwesenheit des Mieters gewährleistet ist.
7. Nach Ablauf der Mietzeit darf der Mieter die Mietsache nicht weiter gebrauchen. Setzt der
Mieter nach Ablauf der Mietzeit den Gebrauch der Mietsache fort, verlängert sich das Mietverhältnis
nicht. § 545 BGB nF ist abbedungen.
8. Verstößt der Mieter schuldhaft gegen die vorstehenden Bestimmungen, so ist er dem
Vermieter zum Schadensersatz verpflichtet.
VI. Rückgabe
1. Nach Beendigung des Mietvertrags ist der Mieter verpflichtet, die Maschine auf seine
Kosten in ordnungs- und vertragsgemäßem Zustand und gereinigt an den Vermieter an seinem Firmensitz
oder einem vom Vermieter bestimmten Ort zurückzugeben. Bestimmt der Vermieter einen anderen Ort als
seinen Firmensitz, trägt der Mieter nur die Kosten bis zur Höhe der Rückführkosten an den
Firmensitz.
2. Wird die Mietsache in einem reparaturbedürftigen Zustand zurückgegeben, ist der Mieter
verpflichtet, während der Reparaturzeit die volle Miete weiter zu entrichten, es sei denn, dass der
Mieter einen geringeren Schaden nachweist.
VII. Versicherung
Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache gegen Beschädigung, Zerstörung und
Abhandenkommen zu versichern. Wünscht der Mieter den Abschluss einer Maschinenbruchversicherung
durch den Vermieter, so ist dies schriftlich zu vereinbaren. Die Versicherungsprämien sind vom
Mieter zu tragen.
VIII. Ergänzende Bestimmungen
1. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, so werden davon die übrigen
Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine solche,
die der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt.
2. Vereinbarungen zwischen den Parteien bedürfen der Schriftform. Nebenabreden bestehen
nicht.
3. Ist der Mieter Kaufmann, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem
Vertragsverhältnis und seiner Beendigung der Firmensitz des Vermieters.
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