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Über 80 interessierte Besucher waren bei der CASE IH & STEYR Informationsveranstaltung, welche im voll besetzten Gasthof Hirsch begrüßt wurden.

Aushilfskraft für Profi Markt in Bad Endorf gesucht
Für unseren Profi Baumarkt in Bad Endorf suchen wir eine Aushilfskraft auf 400,- Euro Basis.

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Allgemeine Geschäftsbedingungen der EDER GmbH  für Reparaturen


I. Allgemeines
1. Zwischen der Firma Eder und dem Vertragspartner besteht Einigkeit darüber, dass für alle Reparaturverträge und sonstige Werkverträge ausschließlich diese allgemeinen Geschäfts-bedingungen gelten. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Vertragsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
2. Verbraucher i. S. d. Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann.
Unternehmer i. S. d. Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
Auftraggeber i. S. d. Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.

II. Auftragserteilung / Auftragsumfang
1. Im Auftragsschein oder in einem Bestätigungsschreiben sind die zu erbringenden Leistungen zu bezeichnen.
2. Der Auftraggeber erhält eine Durchschrift des Auftragsscheins.
Der Auftrag ermächtigt den Auftragnehmer, Unteraufträge zu erteilen und Probefahrten, sowie Überführungsfahrten durchzuführen.
3. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten die jeweils gültigen Preislisten der Firma Eder für Reparaturen.
4. Soweit Fremdteile eingebaut werden und diese in den Preislisten nicht geführt werden, steht die Preisbildung im billigen Ermessen von Eder.

III. Preisangaben im Auftragsschein; Kostenvoranschlag
1. Der Auftragnehmer vermerkt auf Verlangen des Auftraggebers im Auftragsschein Preise, die bei der Durchführung des Auftrags voraussichtlich zum Ansatz kommen. Diese Angaben sind nicht verbindlich.
2. Wünscht der Auftraggeber verbindliche Preisangaben, so bedarf es eines ausdrücklich als verbindlich bezeichneten schriftlichen Kostenvoranschlages. In diesem Kostenvoranschlag sind die Arbeiten und Ersatzteile jeweils im einzelnen aufzuführen und mit dem jeweiligen Preis zu versehen. Der Auftragnehmer ist an diesen Kostenanschlag bis zum Ablauf von 3 Wochen nach seiner Abgabe gebunden. Wird aufgrund des Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt, so darf der Gesamtpreis bei der Berechnung des Auftrages nur mit Zustimmung des Auftraggebers überschritten werden.
3. Preisangaben im Auftragsschein, sowie im Kostenvoranschlag werden mit Umsatzsteuer angegeben.

IV. Abnahme
1. Die Abnahme erfolgt mit Übergabe und Erteilung des Leistungsscheins.
2. Der Auftraggeber hat den Auftragsgegenstand innerhalb 10 Tagen gerechnet ab entweder Meldung der Fertigstellung oder, falls dieses Datum nicht verfügbar ist, ab Datum der Rechnungsstellung abzuholen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Auftragnehmer in Verzug. Bei Reparaturarbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages aufgeführt werden, verkürzt sich die Frist auf zwei Arbeitstage.
3. Bei Annahmeverzug kann der Auftragnehmer die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr berechnen. Der Auftragsgegenstand kann nach Ermessen des Auftragnehmers auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Auftraggebers.

V. Berechnung des Auftrages
1. In der Rechnung werden Preise oder Preisfaktoren für jede technisch in sich abgeschlossene Arbeitsleistung, sowie für verwendete Ersatzteile und Materialien jeweils gesondert ausgewiesen. Wünscht der Auftraggeber Abholung oder Zustellung des Auftragsgegenstandes, erfolgen diese auf seine Rechnung und Gefahr. Die Haftung beim Verschulden bleibt unberührt.
2.Wird der Auftrag aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei lediglich zusätzliche Arbeiten besonders auszuführen sind.

VI. Zahlung
1. Zahlungen sind bei Abholungen und Abnahme sofort fällig. Sollte die Abholung ohne Zahlung von Eder zugelassen werden sind Zahlungen innerhalb 10 Tagen gerechnet ab entweder Abnahme des Auftragsgegenstandes, oder, falls dieses Datum nicht verfügbar ist, ab Datum der Rechnungsstellung zu leisten. Nach Ablauf dieser Frist gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug.
Zahlungen sind in bar zu leisten. Eine andere Zahlungsweise bedarf einer besonderen Vereinbarung.
Der Auftraggeber kann mit einer Forderung nur aufrechnen oder wegen ihr ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn die Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Leis-tungsverweigerungsrechte von Verbrauchern bleiben unberührt. Das gleiche gilt für Zurückbehaltungsrechte von Verbrauchern, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.

VII. Pfandrecht
Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Vertrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu.
Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.

VIII. Gewährleistung
1. Nimmt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm Gewährleistungsansprüche entsprechend den folgenden Bestimmungen nur zu, wenn er sich diese bei der Abnahme vorbehält.
2. Ist das Werk mangelhaft, so leistet der Auftragnehmer zunächst Gewähr durch Nachbesserung.
3. Der Auftragnehmer leistet im übrigen für die in Auftrag gegebenen Arbeiten gegenüber Verbrauchern in folgender Weise Gewähr:
a) Schlägt die Nachbesserung fehl, insbesondere wenn der Mangel nicht beseitigt werden kann oder für den Auftraggeber ein weiterer Nachbesserungsversuch unzumutbar ist, kann der Auftraggeber vom Auftragnehmer Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen.
b) Wählt der Verbraucher wegen eines Mangels nach gescheiterter Nachbesserung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.
c) Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr ab Abnahme. Dies gilt nicht, wenn es sich um Mängel eines Bauwerkes handelt.
4. Gegenüber Unternehmern leistet der Auftragnehmer wie folgt Gewähr:
a) Alle diejenigen Teile des Auftragsgegenstandes sind unentgeltlich von Eder nachzubessern, die innerhalb von 12 Monaten seit Abnahme in Folge eines vor dem Gefahrübergang liegenden, Reparaturbedingten Umstandes einen Sachmangel aufweisen. Die Feststellung solcher Mängel ist Eder unverzüglich – spätestens innerhalb von 14 Tagen – schriftlich zu melden.
Sachmängelansprüche – gleich aus welchen Rechtsgründen – verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, wenn es sich um Mängel eines Bauwerkes handelt. Abweichend von Satz 1 gelten ebenfalls die gesetzlichen Fristen bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, sowie bei vorsätzlichem oder arglistigem Verhalten. Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers.
b) Von den durch die Nachbesserung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt Eder, vorausgesetzt, dass die Beanstandung als berechtigt anzusehen ist, die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes, sowie die angemessenen Kosten für den Aus- und Einbau. Im übrigen trägt der Unternehmer die Kosten. Die Kostentragungspflicht von Eder betrifft nicht die Mehraufwendungen, die sich dadurch ergeben, weil der Auftragsgegenstand nach der Abnahme an einen anderen Ort als die gewerbliche Niederlassung des Unternehmers verbracht worden ist, es sei denn, das Verbringen entspricht dem bestimmungsgemäßen, vertraglich vereinbarten Gebrauch des Auftragsgegenstandes.
c) Weitere Ansprüche des Unternehmers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Auftragsgegenstand selbst entstanden sind, bestehen nur
- bei grobem Verschulden
- bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
- bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens
- in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern am Auftragsgegenstand für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird
- bei Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Auftraggeber gegen Schäden, die nicht am Auftragsgegenstand selbst entstanden sind, abzusichern
- bei Mängeln, die arglistig verschwiegen wurden oder deren Abwesenheit der Auftragnehmer garantiert hat.
Im übrigen ist die Haftung gegenüber dem Unternehmer ausgeschlossen.

IX. Haftungsbeschränkungen
1. Der Auftragnehmer haftet für Schäden und Verluste am Auftragsgegenstand, soweit ihn, seine gesetzlichen Vertreter oder seine Erfüllungsgehilfen ein Verschulden trifft. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung auf den nach der Art des Auftragsgegenstandes vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden.
2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei dem Auftragnehmer zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Auftragnehmers. Ferner gelten sie nicht bei Produkthaftungsfällen.
3. Schadensersatzansprüche des Auftragnehmers wegen eines Mangels verjähren nach 1 Jahr ab Abnahme. Dies gilt nicht, wenn dem Auftragnehmer grobes Verschulden vorwerfbar ist, sowie im Falle von dem Auftragnehmer zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Auftraggebers.

X. Eigentumsvorbehalt
Soweit eingebaute Zubehör-, Ersatzteile und Aggregate nicht wesentliche Bestandteile des Auftragsgegenstandes geworden sind, behält sich der Auftragnehmer das Eigentum daran bis zur vollständigen Bezahlung vor.

XI. Schiedsgutachterverfahren
1. Die Vorschriften dieser Ziffer gelten nur für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 2,8 t.
2. Bei Streitigkeiten aus diesem Auftrag kann der Auftraggeber oder, mit dessen Einverständnis, der Auftragnehmer die für den Auftragnehmer zuständige Schiedsstelle des Kraftfahrzeughandwerks anrufen. Die Anrufung muss schriftlich unverzüglich nach Kenntnis des Streitpunktes erfolgen.
3. Durch die Anrufung der Schiedsstelle wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen.
4. Durch die Anrufung der Schiedsstelle ist die Verjährung für die Dauer des Verfahrens gehemmt.
5. Das Verfahren vor der Schiedsstelle richtet sich nach deren Geschäfts- und Verfahrensordnung, die den Parteien auf Verlangen von der Schiedsstelle ausgehändigt wird.
6. Die Anrufung der Schiedsstelle ist ausgeschlossen, wenn bereits der Rechtsweg bestritten ist. Wird der Rechtsweg während eines Schiedsstellenverfahrens beschritten, stellt die Schiedsstelle ihre Tätigkeit ein.
7. Das Schiedsstellenverfahren ist für den Auftraggeber kostenlos.

XII. Schlussbestimmungen
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2. Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist Erfüllungsort für sämtliche Ansprüche aus dem Vertrag der Sitz des Auftragnehmers.
Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz des Auftragnehmers. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
3. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine gesetzliche Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.

Ed/Rep/02.01

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