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Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf gebrauchter Fahrzeuge, Schlepper und Maschinen
(Vermittlungsgeschäft)
Nachstehende Bedingungen gelten für den Verkauf gebrauchter Waren (Kaufgegenstand genannt) durch
Vermittlung der Firma Eder GmbH (Vermittler genannt) im Namen und für Rechnung eines Dritten als
Verkäufer.
I. Allgemeines
1. Zwischen der Firma Eder und dem Vertragspartner besteht Einigkeit darüber, dass für
alle Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen ausschließlich diese allgemeinen
Geschäftsbedingungen gelten. Abweichungen bedürfen ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung.
2. Verbraucher i. S. d. Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, mit denen in
Geschäftsbeziehung getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbständige berufliche
Tätigkeit zugerechnet werden kann.
Unternehmer i. S. d. Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder
rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung
einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
Käufer i. S. d. Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.
II. Kaufvertrag/Übertragung von Rechten und Pflichten
1. Der Käufer ist an die Bestellung 10 Tage, bei Nutzfahrzeugen 14 Tage, gebunden. Der
Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer durch den Vermittler die Annahme der Bestellung
des Kaufgegenstandes innerhalb dieser Frist schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausgeführt
ist.
2. Angaben über Leistungen (z. B. Geschwindigkeiten), Betriebskosten, Öl- und
Kraftstoffverbrauch, Maße und Gewichte des Kaufgegenstandes sind als annähernd zu betrachten und
keine zugesicherten Eigenschaften, es sei denn, dass eine schriftliche Beschaffenheitsvereinbarung
getroffen wurde.
3. Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus dem Kaufvertrag bedarf der vorherigen
schriftlichen Zustimmung des Vertragspartners.
4. Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für Nebenabreden
und Zusicherungen, sowie für nachträgliche Vertragsänderungen.
III. Preise
1. Der Preis des Kaufgegenstandes versteht sich ohne Skonto und sonstige Nachlässe
(Kaufpreis) ab Standort des Kaufgegenstandes.
2. Vereinbarte Nebenleistungen und vereinbarungsgemäß für den Käufer verauslagte Kosten
gehen, soweit nichts anderes geregelt ist, zu Lasten des Käufers.
IV. Zahlung/Zahlungsverzug/Aufrechnung
1. Der Kaufpreis, die Preise für Nebenleistungen und verauslagte Kosten sind 10 Tage,
gerechnet ab Datum des Vertragsschlusses (s. Ziffer II Abs. 1) in bar an den Verkäufer zu Händen
des Vermittlers zu zahlen. Ist das Datum des Vertragsschlusses nicht feststellbar, beträgt die
Zahlungsfrist 10 Tage, gerechnet ab Datum der Rechnungsstellung. Nach Ablauf der Zahlungsfrist
kommt der Käufer in Zahlungsverzug.
2. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer schriftlicher
Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen unter Berechnung aller Einziehungs- und
Diskontspesen.
3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der
Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten und die Ware heraus zu verlangen.
4. Sind Teilzahlungen vereinbart, wird die gesamte Restschuld – ohne Rücksicht auf die
Fälligkeit etwaiger Wechsel – sofort zur Zahlung fällig, wenn
a) der Verbraucher mit mindestens zwei aufeinander folgenden Raten ganz oder teilweise in
Verzug gerät und der Betrag mit dessen Zahlung er in Verzug ist, mindestens 1/10 des Kaufpreises,
bei Teilzahlzahlungsvereinbarungen mit einer Laufzeit über drei Jahre mindestens 5/100 des
Kaufpreises, beträgt;
b) der Unternehmer mit einer Rate 14 Tage in Verzug kommt, er seine Zahlungen einstellt oder
über sein Vermögen das Insolvenzverfahren beantragt worden ist.
5. Der Käufer kann mit einer Forderung nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben,
wenn die Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Leistungsverweigerungsrechte
von Verbrauchern bleiben unberührt. Das gleiche gilt für Zurückbehaltungsrechte von Verbrauchern,
die auf dem selben Vertragsverhältnis beruhen.
V. Abnahme
1. Der Käufer hat das Recht, innerhalb von 10 Tagen nach Datum der
Bereitstellungsanzeige den Kaufgegenstand am vereinbarten Abnahmeort zu prüfen und die Pflicht,
innerhalb dieser Frist den Kaufgegenstand abzunehmen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Käufer in
Annahmeverzug.
2. Eine etwaige Probefahrt vor Abnahme ist in Grenzen üblicher Probefahrten bis höchstens 20
km zu halten.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware solange vor, bis der Käufer
sämtliche Forderungen des Verkäufers aus dem Kaufvertrag erfüllt hat. Während der Dauer des
Eigentumsvorbehalts ist der Käufer zum Besitz und Verkauf des Kaufgegenstandes berechtigt, so lange
er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt gemäß den nachfolgenden Bestimmungen dieser
Ziffer nachkommt und sich nicht in Zahlungsverzug befindet.
2. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und
Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Käufer diese auf eigene Kosten regelmäßig
durchzuführen.
3. So lange der Eigentumsvorbehalt besteht, sind Veräußerung, Verpfändung,
Sicherungsübereignung, Vermietung und anderweitige, die Sicherung des Verkäufers beeinträchtigende
Überlassung des Kaufgegenstandes, sowie seine Veränderung nur mit vorheriger schriftlicher
Zustimmung des Verkäufers durch den Vermittler zulässig.
4. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz des Fahrzeugbriefs
und anderer Berechtigungsscheine dem Vermittler zu. Der Käufer ist verpflichtet, bei der
Zulassungsstelle schriftlich zu beantragen, dass der Fahrzeugbrief dem Vermittler ausgehändigt
wird.
5. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im
Falle einer Pfändung oder Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt über den Vermittler
unverzüglich mitzuteilen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers
hinzuweisen. Etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware sind dem Verkäufer ebenso bekannt
zu geben. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer
Wiederherbeischaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten
eingezogen werden können.
6. Der Käufer hat unverzüglich für die Dauer des Eigentumsvorbehalts eine
Vollkaskoversicherung mit einer angemessenen Selbstbeteiligung mit der Maßgabe abzuschließen, dass
die Rechte aus dem Versicherungsvertrag dem Verkäufer zustehen. Kommt wegen der Art des
Kaufgegenstandes eine Vollkaskoversicherung nicht in Betracht, ist eine Versicherung gegen Feuer,
Wasser, Diebstahl und sonstige Schäden abzuschließen. Kommt der Käufer trotz schriftlicher Mahnung
des Verkäufers durch den Vermittler dieser Verpflichtung nicht nach, kann der Verkäufer durch den
Vermittler die Versicherung auf Kosten des Käufers abschließen, die Prämienbeträge verauslagen und
als Teil der Forderung aus dem Kaufvertrag einziehen.
7. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug oder erfüllt er seine Verpflichtungen aus dem
Eigentumsvorbehalt nicht, kann der Verkäufer durch den Vermittler den Kaufgegenstand vom Käufer
herausverlangen und nach schriftlicher Ankündigung mit angemessener Frist unter Anrechnung des
Verwertungserlöses auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglichst verwerten. Ist der
Verkäufer Unternehmer und der Käufer Verbraucher und befindet sich der Verbraucher in
Zahlungsverzug, so gilt die Rücknahme im Rahmen von Teilzahlungsgeschäften als Rücktritt. In diesem
Falle gelten die Vorschriften des bürgerlichen Gesetzbuches.
Verlangt der Verkäufer Herausgabe des Kaufgegenstandes, ist der Käufer unter Ausschluss von
etwaigen Zurückbehaltungsrechten – es sei denn, sie beruhen auf dem Kaufvertrag –
verpflichtet, den Kaufgegenstand unverzüglich an den Verkäufer heraus zu geben.
Auf Wunsch des Käufers, der nur unverzüglich nach Zurücknahme des Kaufgegenstandes geäußert
werden kann, ermittelt nach Wahl des Käufers ein öffentlich bestellter und vereidigter
Sachverständiger, z. B. der deutschen Automobiltreuhand GmbH (DAT), den Schätzpreis. Der Verkäufer
ist verpflichtet, den Kaufgegenstand zu diesem Schätzpreis zu verrechnen.
Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Die
Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 10 % des Verwertungserlöses einschließlich Umsatzsteuer.
Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere oder der Käufer niedrigere
Kosten nachweist. Der Erlös wird dem Käufer nach Abzug der Kosten und sonstiger, mit dem
Kaufvertrag zusammenhängender, Forderungen des Verkäufers gutgebracht.
VII. Gewährleistung
1. Gewährleistungsrechte bestehen nur im Verhältnis von Käufer und Verkäufer.
2. a) Ist der Käufer Unternehmer, leistet allein der Verkäufer für Mängel der Ware zunächst
nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
b) Ist der Käufer Verbraucher, so hat er zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch
Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, die Art der
gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und
die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Verbraucher bleibt.
3. Schlägt die Nachbesserung fehl, kann der Käufer grundsätzlich nach seiner Wahl
Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen.
Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht
dem Verbraucher jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
4. Ist der Käufer Unternehmer, gilt als Beschaffenheit des Ware grundsätzlich nur die
Produktbeschreibung des Herstellers in Relation zum Alter des Kraftfahrzeugs als vereinbart.
Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbungen stellen daneben keine vertragsgemäße
Beschaffenheitsangabe des Pkws dar.
5. Unternehmer müssen uns offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab
Empfang der Ware schriftlich anzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des
Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den
Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für
den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der
Mängelrüge.
Die Verbraucher müssen den Verkäufer über den Vermittler innerhalb einer Frist von 2 Monaten
nach dem Zeitpunkt, zu dem der vertragswidrige Zustand der Ware festgestellt wurde, über
offensichtliche Mängel schriftlich unterrichten. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der
Zugang der Unterrichtung beim Vermittler. Unterläßt der Verbraucher diese Unterrichtung, erlöschen
die Gewährleistungsrechte 2 Monate nach Feststellung des Mangels. Dies gilt nicht bei Arglist des
Verkäufers. Die Beweislast für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels trifft den Verbraucher.
Ferner trifft den Verbraucher die Beweislast für die Mangelhaftigkeit der gebrauchten Sache.
6. Wählt der Käufer wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nachbesserung den
Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.
Wählt der Käufer nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, so bleibt die Ware beim
Verbraucher, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz
zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn der Verkäufer die
Vertragsverletzung arglistig verursacht hat.
7 Die Verjährungsfrist für die Gewährleistungsansprüche beträgt 1 Jahr ab Ablieferung der
Ware.
8. Garantien im Rechtssinn erhält der Kunde weder durch den Verkäufer noch durch den
Vermittler nicht. Eventuelle noch bestehende Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.
VIII. Haftungsbeschränkungen
1. Für durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden haftet der Verkäufer nur, soweit der
Schaden etwaige Leistungen der Sozialversicherung, einer privaten Unfallversicherung oder einer
privaten Sachversicherung (z. B. Fahrzeug-, Gepäck- und Transportversicherung) übersteigt und ein
Drittschaden nicht im Rahmen des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter
ersetzt wird. Für durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden beschränkt sich die Haftung auf
die jeweiligen Mindestversicherungssummen nach dem Gesetz über die Pflichtversicherung für
Kraftfahrzeughalter. Nicht ersetzt werden jedoch bei leichter Fahrlässigkeit Wertminderungen des
Kaufgegenstandes, entgangene Nutzung, insbesondere Mietwagenkosten, entgangener Gewinn,
Abschleppkosten und Schäden am Wageninhalt oder Ladung.
Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen des Vermittlers und anderer
gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.
2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht eventuelle Ansprüche des Kunden
aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei dem Verkäufer zurechenbaren
Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Käufers.
3. Schadensersatzansprüche des Käufers wegen eines Mangels verjähren nach 1 Jahr ab
Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn dem Verkäufer grobes Verschulden vorwerfbar ist, so wie
im Falle von dem Verkäufer zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens
des Käufers.
IX. Schiedsgutachterverfahren
(gilt nur für gebrauchte Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 2,8
t)
1. Soweit der Vermittler das Gebrauchtwagen-Vertrauenssiegel des Zentralverbandes des
Kraftfahrzeuggewerbes e.V. (ZDK) führt, können sowohl die Parteien, als auch der Vermittler bei
Streitigkeiten aus dem Kaufvertrag – mit Ausnahme über den Kaufpreis – die für den Sitz
des Vermittlers zuständige Schiedsstelle für den Gebrauchtwagenhandel anrufen. Die Anrufung muss
schriftlich unverzüglich nach Kenntnis des Streitpunktes, spätestens vor Ablauf von 3 Monaten seit
Übergabe des Kaufgegenstandes erfolgen.
2. Durch die Entscheidung der Schiedsstelle wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen.
3. Durch die Anrufung der Schiedsstelle ist die Verjährung für die Dauer des Verfahrens
gehemmt.
4. Das Verfahren vor der Schiedsstelle richtet sich nach deren Geschäfts- und
Verfahrensordnung, die den Parteien und dem Vermittler auf Verlangen von der Schiedsstelle
ausgehändigt wird.
5. Die Anrufung der Schiedsstelle ist ausgeschlossen, sobald der Rechtsweg bestritten
ist.
X. Schlussbestimmungen
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts
finden keine Anwendung.
2. Ist der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder
öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist Erfüllungsort für sämtliche Ansprüche aus dem Vertrag
der Sitz des Vermittlers.
3. Ist der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder
öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten
aus diesem Vertrag der Geschäftssitz des Vermittlers. Dasselbe gilt, wenn der Käufer keinen
allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im
Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
4. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Käufer einschließlich dieser
allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch
die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung
soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen
möglichst nahe kommt.
Ed/VBVG/03-02
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